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Die SPIO wurde 1950 in Wiesbaden gegründet und vertritt seitdem die
Interessen der deutschen Filmwirtschaft.
Zu ihren Aufgaben gehören neben den filmpolitischen Diskussionen und der Selbstverständigung auch Servicefunktionen für ihre Mitglieder.
Zu den Serviceleistungen der SPIO gehören ausserdem das Titelregister sowie statistische Auswertungen und
juristische Beratungen und Gutachten zu Filmen. Darüber hinaus übernimmt die SPIO zunehmend auch zahlreiche administrative Aufgaben sowie kulturelle Verantwortung.
SPIO-Juristenkommission:
Die Juristenkommission ist eine, wie der Name schon sagt,
juristische Abteilung der SPIO. Sollte die
FSK einmal eine
Einstufung verweigern, kann der Film bei der JK zur Prüfung vorgelegt werden. Es kann aber auch
anstelle der FSK-Prüfung eine Prüfung durch die JK erfolgen. Sie prüft dann, ob der betreffende Film
gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Das ist für Filmemacher und Verkäufer enorm wichtig. Denn es logischerweise strafbar, Filme herzustellen/zu verkaufen, die gegen das Gesetz verstoßen.
Seit Oktober 2007 gibt es zwei verschiedene Siegel, die von der SPIO/JK vergeben werden können. Je nach dem, wie stark die Jugendgefährdung eingeschätzt wird.
SPIO-JK geprüft: Keine schwere Jugendgefährdung
Ein solcher Film verstößt nach Ansicht der JK weder gegen Strafgesetze (vgl.
Beschlagnahmung), noch ist er schwer jugendgefährdend im Sinne von
§ 15 Abs. 2 JuSchG. Der Film darf vorerst ohne Vertriebsbeschränkungen an Volljährige verkauft werden. Die
BPjM kann den Film jedoch
indizieren, was die bekannten Verkaufsbeschränkungen nach sich zieht.
Anders als bei der
FSK sind die Logos der SPIO/JK nicht konkret vorgegeben, es gibt sie in verschiedenen Größen und Farben. In dem Fall von
keiner schweren Jugendgefährdung könnte das Logo wie folgt aussehen.
SPIO-JK geprüft: Strafrechtlich unbedenklich
Ein solcher Film verstößt zwar nicht gegen Strafgesetze, ist jedoch nach Ansicht der JK
schwer jugendgefährdend gemäß
§ 15 Abs. 2 JuSchG und demnach automatisch per Gesetz
indiziert, ohne dass es einer Prüfung durch die
BPjM bedarf.
In diesem Fall werden die alten Logos verwendet, welche schon vor Oktober 2007 aufgedruckt wurden, als es noch keine Unterscheidung zwischen schwerer und nicht schwerer Jugendgefährdung gab. Auch damals war die Gestaltung nicht vorgegeben, die Logos können wie folgt aussehen.
Strafrechtlich unbedenklich - ohne SPIO/JK-Prüfung
Man ist im Übrigen nicht gezwungen den Film auf strafrechtlich relevante Inhalte nur von der SPIO/JK prüfen zu lassen. Jeder zugelassene Anwalt in Deutschland darf gegen entsprechendes Honorar seinen Mandaten rechtliche Ratschläge erteilen. So darf er auch prüfen, ob ein ihm vorgelegte Film gegen Strafgesetze verstößt. Nur ein Siegel der SPIO/JK darf dann natürlich nicht auf der Filmhülle angebracht werden. Nichtsdestotrotz darf der Film als
"juristisch geprüft" gekennzeichnet werden. Das könnte wie folgt aussehen.
Ein Gericht ist jedoch weder an die Aussage der JK, noch an die Meinung eines anderen Anwaltes gebunden. Hier gilt wie so oft im Leben der satirische Grundsatz
"zwei Anwälte, fünf Meinungen". Ein Richter in einem Gericht kann natürlich anderer Ansicht sein und die Meinung der JK nicht teilen. Ein SPIO/JK-Siegel oder die Prüfung durch einen anderen Anwalt schützt demnach nicht vor einer
Beschlagnahmung, jedoch vor strafrechtlichen Konsequenzen. Der Vertreiber eines solchen Filmes kann sich auf die Einschätzung der JK oder des anderen Anwaltes berufen und hat somit weder Geld- noch Freiheitsstrafe, wie sie alle StGB-Paragraphen vorsehen, zu befürchten.
Die SPIO erreichen Sie unter
www.spio.de.
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