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Die FSK ist eine Einrichtung der
SPIO und prüft ausschließlich
Filme. Diese Prüfung wird von den "Filmemachern" beantragt. Der Antrag ist freiwillig, niemand muss seinen Film prüfen lassen. Da die Prüfung Geld kostet, werden häufig TV-Produktionen, also Filme die lediglich im Fernsehen gezeigt werden,
nicht von der FSK geprüft (Beispiel: deutsche Filmreihe
Tatort).
Die FSK vergibt eine von 5 Freigaben: (ähnlich wie die
USK)
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Logos
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG
Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG
Vor dem 1. April 2003, als noch das alte "Jugenschutzgesetz" gegolten hat, sahen die Freigaben wie folgt aus:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 7 JÖSchG
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 7 JÖSchG
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 7 JÖSchG
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 7 JÖSchG
Nicht freigegeben unter 18 Jahren gemäß § 7 JÖSchG
Das "Jugendschutzgesetz", wie es damals umgangssprachlich genannt wurde, hieß
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder
Jugendöffentlichkeitsschutzgesetz (JÖSchG). Mit der Änderung, die am 1. April 2003 in Kraft trat, änderte sich auch der Name. Von nun an heißt es
offiziell, nicht nur umgangssprachlich,
Jugendschutzgesetz, deshalb die verschiedenen Abkürzungen. Die aktuelle Fassung können Sie unter
Gesetze nachlesen.
Prüfungsverfahren
Wird ein
Prüfobjekt vom Antragssteller bei der
FSK eingereicht, so wird dafür in der
1. Instanz eine Freigabe erteilt und, sollte kein Einspruch eingelegt werden, eine Freigabebescheinigung erstellt. Wird jedoch gegen die Freigabe ein Einspruch eingelegt, kommt das Prüfobjekt in die
2. Instanz (Berufung). Dort wird wieder über eine Freigabe abgestimmt und eine Freigabebescheinigung erstellt, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Wird jedoch wieder gegen die Freigabe ein Einspruch eingelegt, so kommt das Prüfobjekt in die
3. und abschließende Instanz - diese Entscheidung ist dann bindent. Es ist kein Einspruch mehr möglich.
Sollte man bei der FSK zu dem Schluss kommen,
kein Kennzeichen zu vergeben, so wird das Prüfobjekt bei Veröffentlichung automatisch bei der
BPjM zur Prüfung vorgelegt.
Die FSK setzt hier für Kino- und DVD/Video-Veröffentlichungen unterschiedliche Maßstäbe an. Soll der betreffende Film auf DVD, Video oder einem vergleichbarem Medium in den Handel kommen, so genügt eine sog.
einfache Jugendgefährdung zur Verweigerung einer Freigabe. Handelt es sich jedoch um eine Kinoveröffentlichung, muss eine sog.
schwere Jugendgefährdung vorliegen, damit die FSK
kein Kennzeichen vergibt. So kann es vorkommen, dass die Kinoveröffentlichung noch
keine Jugendfreigabe erhalten hat, der DVD-Fassung jedoch die Freigabe verweigert wird (Beispiel: Haus der 1000 Leichen, Saw III).
| Antragsteller |
ist meist der deutsche Vertreiber eines Filmes |
| Prüfobjekte |
Filmrollen, Videokassetten, DVD, HD-DVD, Blu-Ray, CD-Rom, Laserdisc und vergleichbare Bildträger |
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Einspruchberechtigt nach 1. Instanz |
Antragssteller, überstimmte Minderheit |
Einspruchberechtigt nach 2. Instanz |
Antragssteller, Oberste Landesjugendbehörden |
Die Freigabe muss auf der Verpackung der DVD, bzw. des Videos angegeben werden. Dazu gibt es passende Logos. Zusätzlich muss sich das Logo noch auf der DVD, bzw. dem Video selbst befinden.
Händler und Verkäufer sind nach
§ 12 Abs. 1 JuSchG verpflichtet, nur Personen die Filme zugänglich zu machen, die das freigegebene Alter bereits erreicht haben. Im Kino gilt das gleiche, nach
§ 11 Abs. 1 JuSchG sind Kinobetreiber verpflichtet das Alter zu überprüfen und Minderjährigen nur das Sehen von Filmen zu gestatten, die für ihr Alter freigegeben sind. Sollte ein Film
nicht von der FSK geprüft worden sein, darf er Minderjährigen
nicht zugänglich gemacht werden! Im Fernsehen sieht das anders aus, dort entscheiden die produzierenden Sender und die
FSF für welches Alter der Film geeignet ist, falls die TV-Produktion nicht von der FSK geprüft wurde.
Dank der FSK ist der Jugendschutz gewährleistet und Erwachsene kommen (fast) ohne Hindernisse an Filme, die für Jugendliche nicht geeignet sind. Einzige Beschränkung: FSK 18 - Filme dürfen im Versandhandel nur bedingt verkauft werden.
Sobald ein Film eine FSK-Freigabe erhalten hat, kann er
nicht mehr von der
BPjM indiziert werden.
Eine Jugendfreigabe kann auch mit Auflagen erteilt werden. Die antragstellenden "Filmemacher" haben die Wahl, die Auflagen, d.h.
Schnitte, durchzuführen oder die nächsthöhere Altersfreigabe zu akzeptieren. Um den Film einem größeren Publikum präsentieren zu können, entscheiden sich die "Filmemacher" leider häufig für die
Zensur. Meist gibt es jedoch auch eine ungeschnittene Version, die dann die nächsthöhere Altersfreigabe erhalten hat. Somit sind mehrere Versionen des Filmes auf dem Markt. Wer den Überblick nicht verlieren will, kann auf
OFDb.de (fast) alle Versionen für den Film herausfinden.
Die FSK prüft ebenfalls die "Feiertagstauglichkeit" eines Filmes, also, ob ein Film an einem
stillen Feiertag (Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag) gezeigt werden darf. "
Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen Empfindens zu befürchten ist", so die FSK auf ihrer Webseite.
Logos nach oben
| neu |
alt |
alt |
sonstige |
| Logo, das aktuell verwendet wird |
Logo, das bis zum 1.4.2010 verwendet wurde |
Logo, das vor dem 1.4.2003 verwendet wurde |
Logos, deren Beschriftung eigentlich nicht existiert |
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Auf
www.fsk-online.de finden Sie eine Datenbank, die alle aktuellen Freigaben der FSK beinhaltet.
Die FSK selbst erreichen Sie unter
www.fsk.de.
Weitere Infos:
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Zensur im Kino
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Zensur im Free-TV
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Zensur im Pay-TV
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Zensur in Videos und DVDs
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