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Die BPjM prüft auf Antrag die Jugendgefährdung von
Medien (Filme, Videospiele, Sendungen, Online-Inhalte). Die Folge dieser Prüfung ist entweder eine
Indizierung oder eine
Nicht-Indizierung.
Zuständig ist die BPjM nach eigenen Angaben für:
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Förderung wertorientierter Medienerziehung
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Förderung von Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden
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Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes
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Jugendgefährdende Medien auf Antrag strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind
Nicht zuständig ist die BPjM nach eigenen Angaben:
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wenn ein Film von der FSK eine Freigabe erhalten hat
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wenn eine Videospiel eine Freigabe von der USK erhalten hat
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für Beschlagnahmen und Einziehungen
Die BPjM ist
keine Zensurbehörde, indizierte Medien können von jedem Volljährigen legal erworben werden und, wie bereits erwähnt, ist sie nicht für
Beschlagnahmen und Einziehungen zuständig.
Indizierungsverfahren
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein Indizierungsverfahren eingeleitet werden kann. Entweder eine vom Gesetz besonders ermächtigte Stelle stellt einen
Antrag oder es wird eine
Anregung eingereicht, woraufhin die BPjM selbst tätig wird.
Antragsberechtigt sind die u.a. obersten Jugendbehörden, (Landes)Jugendämter und die Kommission für Jugendmedienschutz.
Anregunsbrerechtigt sind alle anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und alle Behörden.
Wird ein
Antrag gestellt,
muss die BPjM ein Indizierungsverfahren einleiten - wird eine
Anregung eingereicht, liegt es im Ermessen der BPjM, ob ein Verfahren gestartet wird.
Liegt eine
offensichtliche Jugendgefährdung vor, kann ein vereinfachtes Verfahren vor dem 3er-Gremium durchgeführt werden. Das 12er-Gremium bearbeitet die anderen Verfahren, wo im Voraus keine allzu offensichtliche Jugendgefährdung erkennbar ist oder falls sich das 3er-Gremium uneinig sein sollte.
Anders als das 3er-Gremium, welches
einstimmig für eine
Indizierung stimmten muss, um das betreffende Medium zu
indizierten, reicht beim 12er-Gremium eine 2/3-Mehrheit für eine erfolgreiche
Indizierung. Weiter kann nur das 12er-Gremium das Verfahren auf Grund
geringer Bedeutung abbrechen oder für eine Nichtindizierung stimmen.
| 3er-Gremium |
besteht aus Vorsitzende/r BPjM, 2 Beisitzer/innen |
| 12er-Gremium |
besteht aus Vorsitzende/r BPjM, 8 Gruppenbeisitzer/innen, 3 Länderbeisitzer/innen |
| Vorsitzende/r BPjM |
seit 1991 Frau Elke Monssen-Engberding |
| Gruppenbeisitzer |
Werden von ihren Verbänden vorgeschagen. Sie kommen aus den Kreisen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft, Anbieter von Bildträgern und Telemedien, Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, Lehrerschaft und Kirchen und werden vom BMFSFJ* ernannt |
| Länderbeisitzer |
Ernannt von den Länderparlamenten |
* Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
 |
Vor dem 1. April 2003, als noch das alte "Jugenschutzgesetz" gegolten hat, hieß die BPjM noch BPjS (
Bundes
prüfstelle für
jugendgefährdende
Schriften). Dies war jedoch nicht mehr zeitgemäß formuliert und so wurde "Schriften" in "Medien" umbenannt.
Auch wurden die Aufgabenbereiche neu festgelegt. Damals war es z.B. möglich FSK 18 - Filme zu
indizieren, deshalb sind viele (mitunter blutige) Klassiker, die nach ihrer Veröffentlichung als FSK 18 eingestuft wurden,
indiziert (Beispiel: Terminator 1). Auch war es möglich Videospiele zu
indizieren, obwohl sie bereits eine Freigabe der
USK erhalten hatten.
Des weiteren konnte die BPjM damals nicht ohne Antrag aktiv werden. Heute reicht eine Anregung einer Behörde und die BPjM leitet ggf. selbst ein Indizierungsverfahren ein.
Heute werden sich wohl weniger volljährige Personen über
Indizierungen ärgern, da es wohl nur noch Importe treffen wird, die von keiner deutschen Kontrollorganisation geprüft worden sind. Obwohl eine
Indizierung kein Verbot des Mediums ist, werden sie trotzdem nur von wenigen Geschäften oder Internet-Händlern geführt. Somit ist es auch für Volljährige schwer, an
indizierte Medien heranzukommen, mitunter müssen Sie lange suchen.
Aufgrund des Werbeverbotes ist es im Moment nicht möglich Ihnen hier eine Liste der indizierten Medien anzubieten oder auf eine bereits bestehende Liste zu verweisen.
Die BPjM erreichen Sie unter
www.bundespruefstelle.de.
Weitere Infos:
→
Indizierung
→
Gesetze
Noch Fragen oder Anregungen? →
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